Geschäftsordnung

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CDU Neunkirchen-Seelscheid Gemeindehaus

Geschäftsordnung

§ 1
Allgemeine Verfahrensordnung
Soweit die Satzung über das allgemeine Verfahren Bestimmungen enthält, sind diese anzuwenden.

§ 2
Behandlung der Tagesordnung
1.Vor Eintritt in die Beratung sind die Tagesordnung und die stimmberechtigten Teilnehmer festzustellen.

2.Die Tagesordnung wird in der Reihenfolge, wie sie in der Einladung angegeben ist, beraten.

3.Einwände gegen die Tagesordnung, Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung, Absetzung einzelner Punkt der Tagesordnung und Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der jeweils stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

§ 3
Anträge
1.Anträge können von Mitgliedern oder Gruppen von Mitgliedern jeweils an das Parteigremium, in dem sie stimmberechtigt sind, gestellt werden. Geht ein Antrag nicht rechtzeitig vor Absendung der Einladung ein, so wird er gemäß § 2 Ziff. 3 dieser Geschäftsordnung behandelt. Sie sind schriftlich an den jeweiligen Vorsitzenden zu richten und kurz zu begründen.

2.Dem Antragsteller oder den Antragstellern oder einem Bevollmächtigten ist vor der Beratung des Antrages und vor der Abstimmung auf Wunsch das Wort zu erteilen. Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgenommen oder abgeändert werden.

3.Zu jedem Beratungspunkt können vor der Abstimmung Änderungs- oder Gegenanträge gestellt werden.

Über Änderungsanträge muß vor der Entscheidung in der Sache selbst abgestimmt werden.

Über Gegenanträge wird vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt.

4.Bei verschiedenartigen Anträgen in der gleichen Sache wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt. Was als weitestgehender Antrag gilt, ist durch Abstimmung festzustellen. Abgelehnte Anträge können erst zur nächsten Sitzung des Gremiums, in dem sie gestellt wurden, erneut eingebracht werden.

5.Anträge auf Übergang zur Tagesordnung können außer der Reihe und ohne Begründung gestellt werden. Sie gehen allen anderen Anträgen vor. Erhebt sich Widerspruch, ist vor der Abstimmung je eine Äußerung für oder gegen den Antrag zuzulassen.Bei Annahme des Antrages gilt der Besprechungspunkt als abgeschlossen. Bei Ablehnung des Antrages darf er im Laufe der Beratung desselben Gegenstandes in der gleichen Sitzung nicht wiederholt werden.

6.In gleicher Weise wird bei Anträgen auf Schluß der Aussprache oder der Rednerliste verfahren mit der Einschränkung, daß sie nur von Mitgliedern gestellt werden können, die noch nicht zur Sache gesprochen haben. Zuvor sind die noch in der selben Sachen vorgemerkten Redner vom Vorsitzenden bekannt zu geben.