Die Kreise haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Diese Garantie der Selbstverwaltung ist im Grundgesetz verankert. Die politische Vertretung des Kreises und seiner Bürgerinnen und Bürger ist der Kreistag, der unmittelbar gewählt wird. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre. Vorsitzender des Kreistages ist der Landrat.
Der Kreistag trifft grundlegende Entscheidungen, wie z.B. den Erlaß von Satzungen, insbesondere der Haushaltssatzung, den Erwerb und Veräußerung von Vermögen oder die Errichtung öffentlicher Einrichtungen. Vorbereitet werden diese Beschlüsse in einzelnen Ausschüssen, die aus Mitgliedern des Kreistages gebildet werden.